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Angaben nach §10 Mediendienste Staatsvertrag

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Disclaimer/Hinweis zur Problematik von externen Links

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Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir aufgrund der weitgehend unklaren Rechtslage hinsichtlich der Verantwortlichkeit für Links keine Garantie dafür übernehmen können, dass ein Anbieter sich durch die Aufnahme unseres Disclaimers in sein Angebot wirksam von der Verantwortung für Inhalte Dritter, auf die aus dem eigenen Angebot Links gesetzt werden, freizeichnen kann. Der Disclaimer kann ohne Rückfragen beim Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit übernommen werden. Der Disclaimer gilt in dieser Form aber nur für Anbieter von Mediendiensten. Anbieter von Telediensten sollten um der sachlichen Richtigkeit willen die Verweise auf den §6 Abs.1 Mediendienste Staatsvertrag gegen den Verweis auf den §8 des Teledienste-Gesetzes des Teledienste-Gesetzes austauschen. Von dieser Änderung abgesehen, kann der Disclaimer auch von Anbietern von Telediensten wortgleich übernommen werden.

Die neuere Rechtsprechung

In einem Urteil des BGH vom 01.April 2004 wird die Verantwortlichkeit für die Inhalte externer LINKS deutlich zurückgenommen. Zitat eines Berichts: Bislang ging die Rechtsprechung davon aus, dass über einen Hyperlink mittelbar der Zugang zu rechtlich zu beanstandenden Inhalten erschlossen werden könne. Ab sofort ist damit eine eingehende rechtliche Prüfung der verlinkten Inhalte nicht mehr notwendig. Eine Haftbarkeit für die verlinkten Inhalte besteht demnach nicht, wenn sich nicht auf den ersten Blick deren Strafbarkeit erschließt. "Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im World Wide Web ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien praktisch ausgeschlossen wäre", heißt es in der Urteilsbegründung. Damit machte der erste Zivilsenat des BGH ein deutliches Zugeständnis an die Grundstruktur des Mediums Internet, sagen Rechtsexperten.
Quelle: TecCHANNEL News vom 10.Juni 2004 (www.tecchannel.de)

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